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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Name:
    Turn- und Sportverein Dexheim 1848. Die Vereinsfarbe ist blau.

  2. Sitz:
    Der Sitz des Vereins ist Dexheim. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Mainz.

  3. Zweck:
    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits- verordnung vom 24.01.1953 und zwar durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Lei- besübungen, insbesondere des Fußballsports, und damit der körperlichen Ertüchtigung, so- wie des gesellschaftlichen Vereinslebens.

  4. Der Verein ist rassisch, parteipolitisch und konfessionell neutral.

  5. Der Verein wird nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit geführt.

 


§ 2 Verbandszugehörigkeit

Über die Zugehörigkeit zu Verbänden entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, neben den Satzungen des Vereins auch die Satzung der Verbände, denen der Verein angehört zu befolgen.



§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei dem Vorstand des Vereins beantragt werden. Der Antrag der Mitgliedschaft muss rechtsverbindlich unterschrieben werden. Bei minderjäh- rigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforder- lich. Über die Annahme des Antrags der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand inner- halb 4 Wochen nach Eingang des Antrags. Im Falle der Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur Begründung.

  3. Mit Antrag auf Aufnahme unterwirft sich der Antragsteller den Satzungen des Vereins ab dem Beginn seiner Mitgliedschaft.

  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragstellung, sofern der Vorstand den Mitgliedschaftsantrag nicht ablehnt.

 

 


§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Über eine Aufnahmegebühr und die Höhe der Beiträge für die verschiedenen Mitglieder- gruppen entscheidet die Jahreshauptversammlung.

  2. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliederbeiträge für juristische Personen wird vom Vorstand festgesetzt und vereinbart.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und Arbeitsstunden zu leisten. Die Beiträge, so- wie mögliche Ersatzzahlungen, werden vom Verein im Bankeinzugsverfahren erhoben. Das Mitglied ist berechtigt, an Stelle des Bankeinzugsverfahrens die Beiträge halbjährlich zu überweisen oder bar an den Kassierer zu zahlen. Die Ersatzzahlungen werden jährlich vom Vorstand terminiert und werden im Bankeinzugsverfahren erhoben.

  4. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, sowie die Höhe der etwaigen Ersatzzah- lung werden von der Jahreshauptversammlung entschieden.

  5. Der Mitgliedsbeitrag, sowie der Nachweis geleisteter Arbeitsstunden bzw. die Ersatzzah- lung, sind eine Bringschuld.

  6. Der Vorstand kann einem Mitglied in begründeten Fällen auf Antrag Beitragsfreiheit, Bei- tragsermäßigung oder Beitragsstundung gewähren. Gleiches gilt für das Erbringen der Arbeitsstunden.

  7. Für Mitglieder, die mit ihren Zahlungsverpflichtungen 3 Monate im Rückstand sind, ruhen die ihnen nach der Satzung zustehenden Rechte.

 

§ 6 Mitgliedergruppen

  1. Der Verein unterscheidet bei seinen Mitgliedern

    a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder

    Zu a)
    Aktive Mitglieder sind solche, die regelmäßig am Sportbetrieb des Vereins teilnehmen.

    Zu b)
    Passive Mitglieder sind alle anderen Mitglieder außer Ehrenmitglieder.

    Zu c)
    Ehrenmitglieder sind die von der Jahreshauptversammlung hierzu benannten Mitglieder.

  2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind Jugendmitglieder undbesitzen in der Jahreshauptversammlung kein Wahlrecht. Das Wahlrecht dieser Mitglieder kann durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.

    3. Bei Personen, die zum Verein in einem hauptamtlichen Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, ruht eine evtl.                         Mitgliedschaft für die Dauer dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austrittserklärung (per Einschreiben) mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres.

b) durch Tod.
c) Durch Ausschluss.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann durch ein weiteres Mitglied beim Vorstand beantragt werden, wenn das Mitglied
- in gröblicher Weise gegen die Zwecke des Vereins,

- die Anordnung des Vorstands oder gegen die Vereinsdisziplin verstößt,

- sich schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins oder der Sport- bewegung zuschulden kommen lässt, mit seinen Beiträgen nach erfolgter Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
Gegen den schriftlich zu begründenden Ausschluss steht dem Betreffenden innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Begründung ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch muss beim Vorstand innerhalb dieser Frist schriftlich begründet werden. Über den Wider- spruch entscheidet der Ältestenrat.

 

§ 8 Ausschüsse, Förderkreise

Der Vorstand ist berechtigt, Ausschlüsse und Förderkreise für den TUS Dexheim 1848 zu bilden. Diese Gruppen haben das Recht, den Verein ideell und materiell zu unterstützen. Die Mitglieder dieser Gruppe müssen nicht gleichzeitig Vereinsmitglieder sein. Sie werden vom Vorstand beru- fen.

§ 9 Organe des Vereins

Folgende Organe des Vereins bilden im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Willen des Vereins:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand,

  3. der Ältestenrat.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem geschäftsführenden Vorstand, b) dem erweiterten Vorstand.

  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

  1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

    1. Vorsitzenden
    1 stellvertretenden Vorsitzenden 1 Kassenwart
    1 Schriftführer
    1 Jugendleiter

    5 Beisitzern

  3. Die Vertretungsberechtigung ist wie folgt:

    Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich.

Im Falle der Verhinderung des 1. und/oder 2. Vorsitzenden ist jedes Vorstandsmitglied zusammen mit 3 weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zur Vertretung berechtigt.

  1. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des jeweiligen Sitzungsleiters.

  2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen:

    a) die Gesamtleitung des Vereins,
    b) die Bestimmung der Geschäftspolitik des Vereins,
    c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des

    Vereinsvermögens,
    d) die Entscheidung der Verbandszugehörigkeit des Vereins, gemäß § 2 dieser Satzung,

Anträge auf Annahme zum Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 4 dieser Satzung, der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 dieser Satzung und Disziplinarmaßnahmen.

8. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Zu seiner Vertretung sind der stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Mitglieder entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung berechtigt.

9. Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäftsvorfälle des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfassen und nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss ist von Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, spätestens 3 Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

10. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung bestimmter Aufgaben Dritte heranzuziehen und mit entsprechender Vollmacht auszustatten.

 

§ 11 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den von den einzel- nen Abteilungen des Vereins benannten Abteilungsleitern. Der erweiterte Vorstand wird mindes- tens 4-mal im Jahr von dem 1. Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen einberufen. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesen sind, sowie in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand, der Mitgliederversammlung oder dem Ältestenrat zugewiesen sind.

 

§ 12 Hauptamtliche Angestellte

Hauptamtliche Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vor- stands sein. Es kann ihnen jedoch gestattet werden, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 13 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahre gewählt. Diese Wahlperiode muss um ein Geschäftsjahr zeitversetzt von der des geschäftsführenden Vorstandes abweichen.

2. In den Ältestenrat können nur solche Mitglieder gewählt werden, die mindestens 5 Jahre dem Verein angehören oder einen langjährige praktische Erfahrung in der Sportbewegung besitzen.

3. Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Diese werden unter sich einen Sprecher des

Ältestenrates wählen und diesen dem Vorstand innerhalb 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung mitteilen.

4. Der Ältestenrat ist Berufungsinstanz für Disziplinarentscheidungen. Er ist gleichzeitig Schlichtungsausschuss.

5. Die Berufungsverfahren werden nach den allgemein gültigen rechtlichen Bestimmungen ge- führt. Jedem Widerspruchsführer muss die Möglichkeit eines Anhörungsverfahrens gewährt wer- den.

6. Der Ältestenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die gefassten Beschlüsse des Ältestenrates sind endgültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Ältestenrates.

7. Der Ältestenrat organisiert in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand die gesellschaftlichen Veranstaltungen zur Förderung der Geselligkeit innerhalb des Vereins.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens 3 Monate nach Geschäftsjahresabschluss statt.

2. Vorstandswahlen:
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahre gewählt; Der 1. Vorsitzende und der Gesamtvorstand in einem Jahr, der stellvertretende Vorsitzende und der Ältestenrat in zweijährigem Turnus zeit versetzt

zur Legislaturperiode des geschäftsführenden Vorstands.
3. Die Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

a) Geschäftsbericht des Vorsitzenden b) Finanzbericht des Kassenwartes c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands

e) Änderungen der Satzung f) Wahl von 2 Kassenprüfern g) Anträge
h) Verschiedenes

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem geschäftsführenden Vorstand einzuberu- fen, wenn dringende Entscheidungen von besonderer Trag-weite zu treffen sind oder mindesten 25 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe der Gründe es schriftlich beantragen.

5. Alle Mitgliederversammlungen sind 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in der Tagespresse bekannt zu geben.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen das vom Protokoll-Führer / der Protokoll-Führerin und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächst folgenden Mitgliederversammlung zur Einsicht offen zu legen.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss- fähig und wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vertreter geleitet.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Punkten mit einfacher Mehrheit.

9. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Kalendertage vorher bei dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.

§ 15 Kassenprüfer/in

  1. Die von der Jahreshauptversammlung gewählten zwei Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  2. Die Kassenprüfer müssen jeweils 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung gemäß § 14, Abs. 3c eine Belegprüfung und Bestandsprüfung der Kasse vornehmen. Die Prüfung ist eine Formprüfung, nicht eine Sachprüfung.

  3. Die Kassenprüfer haben das Recht, zusätzliche Kassenprüfungen zu anderen Zeitpunkten vorzunehmen.

4. Über alle Kassenprüfungen haben die Kassenprüfer dem geschäftsführenden Vorstand zu berichten.

 

§ 16 Abteilungen

Zur Erfüllung seiner sportlichen Aufgaben bedient sich der Verein seiner Abteilungen, die an Weisungen des Vorstandes gebunden sind. Über Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließt der erweiter- te Vorstand. Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Der jewei- lige Abteilungsleiter ist hier für den Vorstand des Vereins verantwortlich. Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung gestalten, die der Genehmigung des erweiterten Vorstands bedarf. Die Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter auf die Dauer von 2 Jahren. Es können Stellvertreter und weitere Mitglieder der Abteilungsleitung gewählt werden. Die gewählten Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Jede Abteilung ist verpflichtet, dem Vorstand einen Abteilungsleiter zu benennen. Kommt sie dieser Verpflichtung innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Wahlperiode des vorigen Abtei- lungsleiters nicht nach, so gilt die Abteilung als aufgelöst.

 

§ 17 Wahlen

  1. Nur in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder und solche, die ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben, können zur Wahl vorgeschlagen werden.

  2. Wahl des Vorstandes:

2.1. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst einen Wahlleiter. Dieser leitet die Versammlung bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden. Nach dessen Wahl leitet dieser die Versammlung weiter. Die jährlich zeit versetzt stattfindende Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden wir vom 1. Vorsitzen- den geleitet.

2.2. Die Mitgliederversammlung wählt die neuen Vorstandsmitglieder in Amts bezogener Wahl mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Diese Funktionen werden

von der Mitgliederversammlung direkt gewählt.

3. Wahl des Ältestenrates und der Kassenprüfer

3.1 Die für den Ältestenrat und die Kassenprüfung zu wählenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und nach den Bestimmungen dieser Satzung gewählt.

4. Ablauf der Wahlen:

4.1 Sofern nur ein Kandidat für ein Amt zur Wahl steht erfolgt die Abstimmung per Handzeichen. Sollten zwei oder mehrere Kandidaten für ein Amt kandidieren, erhält jedes stimmberechtigte Mitglied vor dem jeweiligen Wahlgang einen Wahlschein. Die Wahlscheine sind nicht übertragbar.

4.2. Die zu wählenden Personen werden von der Mitgliederversammlung durch Zuruf an den Versammlungsleiter vorgeschlagen. Jedes vorgeschlagene Mitglied muss vor dem Wahl- durchgang die Annahme einer eventuell auf ihn entfallenden Wahl erklären.

4.3. Bei einem Wahlgang mit Wahlscheinen trägt jedes stimmberechtigte Mitglied auf dem für den jeweiligen Wahlvorschlag vorgesehene Wahlschein eine der vorgeschlagenen Personen ein und gibt den Wahlschein zum zählen. Wahlscheine mit anderen Namen als denen, die von der Versammlung vorgeschlagen wurden, oder Wahlscheine mit mehr als einem Namen oder unkenntlich ausgefüllte Wahlscheine werden als ungültig gewertet.

4.4. Der Wahlleiter zählt die Handzeichen oder Wahlscheine aus und gibt dem Versammlungsleiter das Ergebnis zur Mitteilung an die Versammlung bekannt. Gewählt ist, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

4.5. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Stichwahl erfolgt auf eigens hierfür ausgegebenen Wahlscheinen, bevor eine solche Stichwahl ansteht. Ist bei diesem Wahldurchgang wiederum Stimmengleichheit gegeben, entscheidet das Los.

§ 18 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte oder bei Veranstaltungen erleiden,
nur soweit diese durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl unter 10 herabsinkt oder der Ver ein außerstande ist, seinen Zweck und seine Aufgaben zu erfüllen. Die Auflösung des Ver- eins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Eine solche Mitgliederversammlung ist nur be- schlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Beim Fehlen dieser Voraussetzung ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederver- sammlung zum Zweck der Vereinsauflösung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung die Art der Liquidation. Für diesen Fall wird bestimmt, dass das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen der Gemeinde Dexheim mit der Maßgabe zu- zuführen ist, es weiterhin zur Förderung des Wohles der Allgemeinheit durch die Pflege von Sport und Spiel zu verwenden.

3. Beschlüsse über den Verwendungszweck des Vermögens können erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. März 1984 in Kraft.

1. Änderung der Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung und Genehmigung des zuständigen Amtsgerichtes vom 11. November 2007.

2. Änderung der Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung und Genehmigung des zuständigen Amtsgerichtes vom 26. Januar 2016.

3. Änderung der Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4. März 2016 und Genehmigung

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